Dr. Peter Szczekalla

Grundrechte

in: Hans-Werner Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und
deutschen Umweltrecht (EUDUR),
Bd. I, § 12, Köln/Berlin/Bonn/München 1998, S. 315-364

Ergänzungen zu Rechtsprechung und Literatur mit der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(Rechtsaktsergänzungen hier)

"Online-Zwischen-Update" mit Links

(Stand: 13.12.2000)

D.            Grundrechtscharta

71         Die künftige konkrete Gestalt gemeinschaftsrechtlicher Grundrechte wird auf absehbare Zeit von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) geprägt werden.[306] Schon das allein rechtfertigt es, ihr einen eigenen Abschnitt zu widmen, und zwar unabhängig von ihrer - im Einzelnen ungeklärten - (Bindungs-) Wirkung (II.). Die Charta baut dabei u.a. auf den Garantien der EMRK und der mitgliedstaatlichen Verfassungen sowie der Rechtsprechung des EuGH auf[307] und ergänzt diese um einige neuere Aspekte (z.B. Verbot reproduktiven Klonens [Art. 3 Abs. 2, 4. SpStr.]; Datenschutz [Art. 8][308]). Die obigen Ausführungen bilden daher eine nach wie vor gültige Beschreibung der gegenwärtigen Grundrechtslage in der Gemeinschaft. Die Geltung der Gemeinschaftsgrundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze in ihrer durch den Gerichtshof konkretisierten Gestalt ist Ausgangs- und Bezugspunkt für mögliche, durch die Charta ausgelöste Fortentwicklungen. Zunächst ist aber ein kurzer Rückblick auf die noch junge Entstehungsgeschichte der Charta angezeigt (I.). Sodann werden die mehr oder weniger umweltrelevanten Gewährleistungen einer näheren Untersuchung unterzogen (III.). Schließlich soll eine - naturgemäß vorläufige - allgemeine Bewertung gewagt werden (IV.).

I.                Entstehungsgeschichte

72         (Unmittelbarer) Ausgangspunkt der Arbeiten an der Charta war ein im Juni 1999 unter der deutschen Präsidentschaft gefasster Beschluss des Europäischen Rates von Köln,[309]der die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Wichtigkeit für jeden einzelnen Unionsbürger deutlicher als bisher sichtbar machen wollte. Auf dem Gipfel von Tampere[310] wurde sodann ein 62köpfiger "Konvent" aus Vertretern der nationalen Regierungen und Parlamente sowie des Europäischen Parlaments und der Kommission[311] unter Vorsitz des deutschen Altbundespräsidenten Roman Herzog eingesetzt, der am 17.12.1999 zu seiner ersten Sitzung zusammen kam. Nach nur neun Monaten wurde der 47. und endgültige Entwurf des Konvents vom 28.09.2000[312] am 02.10.2000 feierlich angenommen[313] und dem Europäischen Rat zugeleitet, von diesem auf dem (informellen bzw. Sonder-) Gipfel von Biarritz[314] grundsätzlich gebilligt und schließlich auf dem Gipfel von Nizza[315] am 07.12.2000 ebenso feierlich proklamiert, nachdem er durch Vertreter des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments unterzeichnet worden war.[316]

II.                Bindungswirkung

73        Ob der auf diese Weise zustande gekommenen Charta überhaupt eine - rechtliche - Bindungswirkung zukommt und wie weit diese gegebenenfalls reicht, hängt von ihrer Einordnung in die Normenpyramide des Gemeinschaftsrechts ab. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine textliche Integration in einen der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften oder den Vertrag über die Europäische Union oder in einen davon verschiedenen, neuen "Verfassungs-" bzw. "Grundvertrag" nicht absehbar. Gleiches gilt für die schlichte Aufnahme eines Hinweises auf die Charta in Art. 6 EUV (ex Art. F), wie sie vom Europäischen Parlament als Kompromisslösung gefordert und von der schwedischen Ratspräsidentschaft ab Januar 2001 geprüft werden wird.[317] Vielmehr wurde - zunächst - der Weg einer feierlichen Proklamation verfolgt. Damit ist die Charta als solche und im technischen Sinne weder "Verfassungsrecht" noch formell verbindliches Gemeinschaftsrecht überhaupt. Es ist müßig darüber zu streiten, ob sie nun sog. "soft law" oder ein schlichtes "gentlemen's agreement" darstellt. Letzteres würde jedenfalls dem Charakter ihrer Erarbeitung, der Berücksichtigung vieler Eingaben von Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen im Konvent, der Zusammensetzung dieses Konvents sowie den dortigen heftigen Diskussionen widersprechen und zu einseitig auf den endgültigen Beschluss der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten abstellen. Für Gewohnheitsrecht fehlt es derzeit zumindest (noch) sowohl an der längeren Übung als auch - angesichts der Kontroversen im Konvent zu einzelnen Grundrechten und gerade auch zur Bindungswirkung überhaupt - an der gemeinsamen Überzeugung, selbst wenn am Ende des Prozesses (doch) ein gemeinsamer Entwurf gestanden hat. Im Ergebnis wird man deshalb gegenwärtig "nur" von einer (noch) nicht rechtlich durchsetzbaren, vorrangig politisch gemeinten Selbstbindung aller an der Erarbeitung und v.a. an der Proklamation Beteiligten[318] und damit letztlich auch der Gemeinschaft selbst ausgehen können.[319] Eine echte Rechtsverbindlichkeit im Sinne einer - sofortigen - Durchsetzbarkeit durch den einzelnen Unionsbürger ist jedenfalls am Widerstand des Vereinigten Königreichs und Dänemarks gescheitert. Das ist zunächst zu akzeptieren.

74        In der täglichen Rechtspraxis kann die Charta aber zumindest Argumentationslasten bei Beschränkungen von Gemeinschaftsgrundrechten und bei der Unterlassung von Maßnahmen zu ihrem Schutz aufrichten: So sollte die Kommission bei ihren Rechtsetzungsvorschlägen und ihrem Verwaltungshandeln die Bestimmungen der Charta berücksichtigen, was sich v.a. auch in den jeweiligen Begründungserwägungen niederschlagen müsste. Die Präsidentin des EP, Nicole Fontaine, hat jedenfalls schon bei Unterzeichnung der Charta am 07.12.2000 in Nizza erklärt, dass das Dokument für das Parlament von nun an "Gesetzeskraft" habe, auch wenn dadurch seiner vollständigen Übertragung in den Vertrag vorgegriffen werden müsse: Von jetzt an werde die Charta Bezugspunkt des EP für alle Rechtsakte sein. Man sei an sie gebunden. Und Kommissionspräsident Romano Prodi hat bei gleicher Gelegenheit ausgeführt, dass sich alle Organe durch die feierliche Verkündung der Charta verpflichteten, diese überall dort, wo die Union tätig werde, zu beachten: Mit ihrer Hilfe werde sich kontrollieren lassen, ob die Gemeinschaft ihre Befugnisse in Einklang mit den Grundrechten ausübe. Die Bürger könnten sich darauf verlassen, dass die Kommission alles tun werde, damit sie in allen Angelegenheiten der Europäischen Union, auch in den Beziehungen mit den Drittländern, eingehalten werde. Erleichtert wird die Beachtung der Charta in der täglichen Rechtspraxis durch die vom Konvent von Anfang an verfolgte "Als ob-Strategie": Ihre Formulierungen wurden so gewählt, als ob sie schon rechtsverbindlich wäre bzw. zumindest bald werden würde. Eine Sonderrolle unter allen Gemeinschaftsorganen kommt dem Gerichtshof zu, der zwar durch zwei Vertreter mit Beobachterstatus[320] an der Ausarbeitung der Charta beteiligt war, diese aber nicht selbst proklamiert hat: Ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung kann er den Inhalt der Charta gleichwohl als "Hinweis" bzw. "Hilfsmittel" zur Ermittlung dessen, was in der Gemeinschaft als Grundrecht geschützt ist und auch sein soll, heranziehen.[321] Er unterliegt insoweit keiner Beschränkung auf formell verbindliche Rechtssätze. Beispiele für die Heranziehung von - feierlichen - Erklärungen der Gemeinschaftsorgane gibt es bereits (s.o., Rn. 15). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich der Inhalt der Charta über die Schiene bzw. den Filter der allgemeinen Rechtsgrundsätze soweit verfestigt, dass dies einer strikten rechtlichen Bindung nahe kommt.[322] Insoweit bleibt die v.a. judikative Entwicklung abzuwarten. Zumindest dürfte eine Bestimmung der Charta ein gewichtiges Indiz für die Existenz und den Gehalt eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes entsprechenden Inhalts darstellen. Eine vertragliche Inkorporierung wäre zudem (erst) auf der nächsten großen Regierungskonferenz, die für das Jahr 2004 in Aussicht genommen ist, praktisch denkbar.

75        Darüber hinaus könnten die Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten die (reine) Existenz der Charta als Anlass nehmen, von einem ausreichenden Grundrechtsschutzniveau auf europäischer Ebene auszugehen und so mögliche Kollisionslagen von vornherein entschärfen (s.o., Rn. 63). Auch der EuGHMR könnte die Charta heranziehen, wenn er einen gemeinsamen europäischen Standard zur Auslegung der EMRK-Bestimmungen unter den gegenwärtigen Bedingungen (Stichwort: Konvention als "living instrument") bestimmen will.[323] Immerhin war auch der Europarat mit zwei Vertretern[324] als Beobachtern an der Ausarbeitung der Charta beteiligt.

III.             Umweltrelevante Gewährleistungen

76        Die Charta enthält eine Reihe mehr oder weniger umweltrelevanter Gewährleistungen bzw. Aussagen, von denen einige wenige hier kurz vorgestellt werden sollen. Im Übrigen bleibt es bei den oben näher dargelegten grundrechtlichen Teilgewährleistungen des Umweltschutzes und dem grundrechtlichen Schutz der Verursacher von Umweltbelastungen (Rn. 32 ff.), jeweils in ihrer bzw. seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Ausprägung:

77        Direkt angesprochen wird der Umweltschutz im mit dem Begriff "Solidarität" überschriebenen Kapitel IV: Nach Art. 37 GRC müssen ein "hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität [...] in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden". Damit wird zunächst nur der bisherige gemeinschaftliche Besitzstand nachgezeichnet (s. Art. 2, 6 [ex 3c] und 174 EGV [ex 130r]). Aus der unpersönlichen Formulierung folgt, dass ein subjektives Recht auf Umwelt(schutz) eines jeden Unionsbürgers nicht beabsichtigt ist.[325] Dies wird durch die systematische Stellung der Vorschrift bestätigt:[326] Die Kategorie "Solidarität" steht für Normen, die - mit Ausnahme des Streikrechts in Art. 28 GRC[327] - keine "klassischen" Grundrechte enthalten, sondern sog. soziale,[328] die Staats- bzw. Gemeinschaftsaufgaben formulieren oder gar nur im Programmsatzcharakter verharren.[329] Die insbesondere von französischer Seite betriebene Verbindung sozialer und wirtschaftlicher Aspekte sollte die Idee einer Sozialunion verstärken. Das erklärt auch die Wahl der Überschrift. Durch den einzelnen selbst durchsetzbar ist das hohe Umweltschutzniveau jedenfalls nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Charta formell rechtsverbindlich wäre.[330]

78        Grundrechtfunktionell bedeutsam ist der Umstand, dass die Menschenwürde allen anderen Grundrechten und sonstigen Aussagen vorangestellt wird und die Formulierung von Art. 1 Abs. 1 GG aufgreift: Mit Achtung und Schutz wird eine mögliche Basis gelegt für die Herausbildung eigenständiger gemeinschaftlicher Schutzpflichten, jedenfalls für einen Menschenwürdekern der folgenden Rechte.[331] Satz 2 der Vorschrift löst nämlich die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde aus dem staatlichen Kontext heraus[332] und überantwortet beides auch der Union. Weitere Ansätze für Schutzpflichten (s.u., Rn. 83) werden dadurch selbstredend nicht ausgeschlossen, hat doch auch die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG ihren Ausgangspunkt bei der Menschenwürdegarantie genommen und sodann über eine objektivrechtliche Auslegung alle Freiheits-, aber auch die Gleichheitsrechte erfasst (s.o., Rn. 20).

79        Indirekt wird in der Präambel auch der Generationenschutz (s.o., Rn. 25) als Aufgabe der Union angesprochen, wenn es im sechsten Absatz heißt, dass die Ausübung der Rechte "mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden" ist. Diese an die (deutsche) Diskussion um Grundpflichten (s.o., Rn. 56) sowie die allgemeine Pflicht zu Mitmenschlichkeit (und Gemeinsinn)[333] erinnernde Formulierung lässt sich schutzrechtlich gegen die Union selbst ins Feld führen: Da Grundpflichten angesichts der Möglichkeit (gemeinschafts-) gesetzgeberischer Gestaltung überflüssig und wegen der Funktion der Grundrechte als an den Staat bzw. die Gemeinschaft adressierte Abwehrrechte und Schutzpflichten eher gefährlich sind, liegt der bleibende Wert der zitierten Passage neben ihrer ethisch-moralischen "Inpflichtnahme des Individuums" z.B. in der Erhaltung des gemeinsamen europäischen Erbes[334] auch für die zukünftigen Generationen. Mit dieser Lesart lässt sich die Auslegung umweltschützender Vorschriften durchaus beeinflussen.

IV.           Bewertung

80        Eine Bewertung der Charta zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist schwierig. Sicher ist allerdings, dass sie schon allein durch die - (wohl nur) im Internetzeitalter mögliche - offene Art und Weise ihrer Erarbeitung[335] und Beschlussfassung[336] sowie durch ihre bloße textliche Existenz die Bedeutung der Gemeinschaftsgrundrechte einem größeren Publikum hat sichtbarer und den schon erreichten Stand hat transparenter werden lassen (s. aber Rn. 65 und § 11 Rn. 22).[337] Die in der Charta enthaltenen Bestimmungen stellen keine völligen Neuschöpfungen im Sinne von positiven Setzungen dar, sondern kodifizieren "lediglich" bereits bestehende Rechte.[338] Immerhin ist in einigen Bereichen, namentlich bei der Informations- und Gentechnik, eine ausdrückliche textliche Verankerung erfolgt (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 GRC), so dass die Charta insofern, d.h. sprachlich, aktueller als Grundgesetz und EMRK ist.[339] Viel hängt nun davon ab, ob der EuGH die Charta - unabhängig von ihrer (noch) nicht strikten, d.h. formell-rechtlichen Bindungskraft (s.o., Rn. 73) - aufnimmt und mit ihr die Gemeinschaftsgrundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze weiter konkretisiert (Rn. 74). Ein Rückschritt ist mit der Charta jedenfalls nicht verbunden.[340]

81        Das gilt nicht nur für die materiell-rechtliche Seite,[341] sondern auch für die prozessuale Frage, ob die Charta als möglicher Baustein einer Europäischen Verfassung einen Beitritt zur EMRK[342] erübrigt oder nicht. Unabhängig von ihrer noch fehlenden Rechtsverbindlichkeit ist diese Frage entschieden zu verneinen,[343] denn die Gemeinschaft muss sich mit ihrem Gerichtshof ebenso einer externen Kontrolle durch eine menschenrechtliche Spezialgerichtsbarkeit, nämlich durch den neuen und ständigen EuGHMR, unterwerfen wie die Mitgliedstaaten und ihre (Verfassungs-) Gerichte auch (s.ber.o., Rn. 67).[344] Ein Beitritt beseitigte lediglich die gegenwärtig insofern bestehende Schieflage. Die Grund- und Menschenrechte (und ihre Träger) können dabei nur gewinnen, auch wenn auf allen Ebenen[345] weiter am ernsten Problem der Verfahrensdauer gearbeitet werden muss.[346] Der Konvent hat dies offenbar ebenso gesehen, werden doch ausweislich des fünften Absatzes der Präambel die Rechte "bekräftigt", die sich u.a. aus der Rechtsprechung des EuGHMR ergeben. Dass damit der Streit um die möglicherweise schon heute bestehende Bindungswirkung von dessen Urteilen auch für den EuGH entschieden werden sollte (s.o., Rn. 12), ist zwar nicht anzunehmen, wird doch im gleichen Zusammenhang auch der Luxemburger Gerichtshof gleichsam als Grundrechtslieferant angesprochen. Doch verträgt sich die textlich herausgehobene Rolle des Straßburger Gerichtshofs sicherlich besser in einem - zukünftigen - System, in dem den Unionsbürgern in Menschenrechtssachen auch der Zugang zu ihm selbst eröffnet ist. Hinzu kommt, dass die Charta zwar zu einem großen Teil auf den EMRK-Garantien basiert, allerdings auch teilweise abweichende oder nicht vollständige Formulierungen wählt (s. z.B. Art. 6 [Recht auf Freiheit und Sicherheit]).[347] Soweit die EMRK noch "Lücken" enthält, kann dem durch Zusatzprotokolle abgeholfen werden, wie etwa zuletzt beim 12. ZP zum allgemeinen Diskriminierungsverbot (s. aber auch Rn. 82 a.E.).[348] Gefährlich dürfte jedenfalls die verschiedentlich in zeitlichem Zusammenhang mit dem Charta-Projekt erhobenen Forderung nach einer zahlenmäßigen Erhöhung der - "amtlichen"[349] - Grundrechtsinterpreten durch Schaffung eines zusätzlichen Gerichtshofes für Grund- und Menschenrechte in der Gemeinschaft neben dem EuGH sein.[350] Auch wenn die Realisierung dieser Forderung nicht unbedingt die Errichtung eines weiteren Gerichtes als "Konfliktgerichtshof" mit einer Art Recht des letzten Wortes zur Folge haben muss,[351] würden derlei gerichtsverfassungsrechtliche Änderungen bzw. Auswüchse die Rechtsschutzzeiten doch zu sehr in die Länge ziehen; vollkommen ausreichend wäre eine dem Subsidiaritätsgrundsatz (s. Abs. 5 der Präambel, Art. 51 Abs. 1 GRC) entsprechende - allerletzte - Kontrolle durch den EuGHMR, der neben, aber grundsätzlich nach Landes- und mitgliedstaatlichen (Verfassungs-) Gerichten sowie EuG und EuGH auch in der und für die Gemeinschaft über die gemeinsamen Grundrechte aus der EMRK wacht. Dieses Verfahren ist einer Art Vorabentscheidung durch den EuGHMR auf Vorlage des EuGH in Menschenrechtsfragen vorzuziehen.[352]

82        Was die spezifisch umweltrechtlichen Gewährleistungen der Charta anbelangt, so ist deren knappe Behandlung kein Nachteil. Im Vergleich zu den recht üppigen "sozialen" Grundrechten, die u.a. von Sekundärrecht der Gemeinschaft (Verordnungen und Richtlinien) angeregt[353] und ohne Not mit in die Charta aufgenommen wurden, was zu einer gewissen Aufblähung derselben geführt hat, ist der bereits oben favorisierte Weg über die Schaffung sog. einfacher, umweltschützender Regelungen und v.a. deren Durchsetzung erfolgversprechender als jede noch so ausgefeilte Konstruktion eines Grundrechts auf Umweltschutz (s.o., Rn. 66). Die Wertigkeit des Umweltschutzes als solches und im gemeinschaftsgrundrechtlichen Zusammenhang steht und stand auch ohne Charta von jeher außer Frage. Zumindest ein ausdrücklicher Artikel war aber vonnöten, um insoweit kein schiefes Bild zu erzeugen. Die meisten Grundrechte der Charta sind ohnehin auf eine weitere Konkretisierung im Wege der Rechtsetzung angewiesen.[354] Deshalb sollte auch einer diesbezüglichen Revision der EMRK, wohl mit angeleitet durch die Arbeiten an der Grundrechtscharta,[355] nicht näher getreten werden, in dem u.a. das "right to protection against environmental damage" eingefordert wird.[356]

83        Einen wirklichen Mehrwert wird die Charta auf lange Sicht schließlich erst dann haben, wenn ihr, in welcher konkreten Form auch immer, echte Rechtsverbindlichkeit zukommt. Schon jetzt kommt ihr hingegen eine nicht zu unterschätzende Transparenzfunktion, eine Konkretisierungsfunktion, eine Legitimationsfunktion und eine Konsensfunktion zu.[357] Als Ausdruck einer objektiven Wertordnung[358] bzw. als Bekenntnis zu einem prinzipiellen Gehalt (auch) von Gemeinschaftsgrundrechten kann sie möglicherweise eine bessere Basis für gemeinschaftsgrundrechtliche Schutzpflichten bilden als - abgesehen von den Urteilen des Gerichtshofs - gänzlich ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze. Ein europaweites Referendum, das möglicherweise zusammen mit der kommenden Europawahl 2004 statt finden könnte,[359] ist denkbar, aber nicht zwingend erforderlich, wenn man auf die Entstehungs- und vor allem Wirkungsgeschichte anderer, großer Grundrechtskataloge zurück blickt.[360] Bei alledem ist schließlich immer zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz in der Gemeinschaft über die allgemeinen Rechtsgrundsätze schon jetzt und ohne Charta alles andere als notleidend ist. Eine "Nachbesserung" war und ist im Grunde nicht erforderlich.[361]


E.        Anhang: Text der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Entwurf, Stand: 28.09.2000)

 

CHARTE 4487/00 CFR/wk 1

JUR DE

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Fundamental.rights@consilium.eu.int

Brüssel, den 28. September 2000

(OR. fr)

CHARTE 4487/00

CONVENT 50

VERMERK

Betr.: Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

 

PRÄAMBEL

Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinschaft und der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortlichkeiten und Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.

KAPITEL I

WÜRDE DES MENSCHEN

Artikel 1

Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Artikel 2

Recht auf Leben

(1)      Jede Person hat das Recht auf Leben.

(2)       Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 3

Recht auf Unversehrtheit

(1)       Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2)      Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

-     die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,

-     das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,

-     das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

-     das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Artikel 4

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 5

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)      Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)      Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)      Menschenhandel ist verboten.

KAPITEL II

FREIHEITEN

Artikel 6

Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel 7

Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

(1)      Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)      Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)      Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel 9

Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Artikel 10

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1)      Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2)      Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)      Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)      Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Artikel 12

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1)      Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2)      Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 13

Freiheit von Kunst und Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Artikel 14

Recht auf Bildung

(1)      Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

(2)      Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3)      Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel 15

Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1)      Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2)      Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3)      Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

Artikel 16

Unternehmerische Freiheit

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Artikel 17

Eigentumsrecht

(1)      Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2)      Geistiges Eigentum wird geschützt.

Artikel 18

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.

Artikel 19

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1)      Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2)      Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

KAPITEL III

GLEICHHEIT

Artikel 20

Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 21

Nichtdiskriminierung

(1)      Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2)      Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 22

Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Artikel 23

Gleichheit von Männern und Frauen

Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Artikel 24

Rechte des Kindes

(1)      Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2)      Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3)      Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel 25

Rechte älterer Menschen

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Artikel 26

Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

KAPITEL IV

SOLIDARITÄT

Artikel 27

Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Unternehmen

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.

Artikel 28

Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

Artikel 29

Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

Artikel 30

Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

Artikel 31

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1)      Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2)      Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Artikel 32

Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Artikel 33

Familien- und Berufsleben

(1)      Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2)      Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Artikel 34

Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1)      Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2)      Jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(3)      Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel 35

Gesundheitsschutz

Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

Artikel 36

Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

Artikel 37

Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

Artikel 38

Verbraucherschutz

Die Politiken der Union stellen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

KAPITEL V

BÜRGERRECHTE

Artikel 39

Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1)      Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)      Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

Artikel 40

Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 41

Recht auf eine gute Verwaltung

(1)      Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)      Dieses Recht umfasst insbesondere

-      das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

-      das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

-      die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3)      Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)      Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 42

Recht auf Zugang zu Dokumenten

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Artikel 43

Der Bürgerbeauftragte

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

Artikel 44

Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Artikel 45

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1)      Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)      Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

Artikel 46

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

KAPITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 48

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1)      Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(2)      Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Artikel 49

Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

(1)      Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(2)      Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

(3)      Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

Artikel 50

Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder
bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1)      Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

(2)      Diese Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Artikel 52

Tragweite der garantierten Rechte

(1)      Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte bund Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2)      Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3)      So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt .

Artikel 53

Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union, die Gemeinschaft oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Artikel 54

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

 

 

 



[306] CHARTE 4487/00 CFR/wk 1 JUR DE, ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION, Fundamental.rights@consilium.eu.int, Brüssel, den 28. September 2000 (OR. fr) CHARTE 4487/00, abgedruckt im Anhang zu diesem Beitrag und in EuGRZ 2000, 554 ff. (mit den Erläuterungen des Präsidiums v. 11.10.2000, CHARTE 4473/00 CONVENT 49, ebd., 559 ff.). S.a. die Sonderbeilage zu NJW, EuZW, NVwZ und JuS 2000 mit den Erläuterungen und mit einer Einführung von Meinhard Hilf, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, S. 5 f.

[307] S. Abs. 5 der Präambel.

[308] S.d.a. Art. 286 EGV n.F.

[309] 03./04.06.1999, Beschluss v. 04.06.1999, EuGRZ 1999, 364 f. (Schlussfolgerungen, Anl. IV). Dazu und zum Folgenden vgl. Hans-Werner Rengeling, Eine Charta der Grundrechte. Die EU wird zur Wertegemeinschaft, F.A.Z. Nr. 166 v. 21.07.1999, 13; Siegbert Alber/Ulrich Widmaier, Die EU-Charta der Grundrechte und ihre Auswirkungen auf die Rechtsprechung. Zu den Beziehungen zwischen EuGH und EGMR, EuGRZ 2000, 497 ff.; Manfred Zuleeg, Zum Verhältnis nationaler und europäischer Grundrechte. Funktionen einer EU-Charta der Grundrechte, EuGRZ 2000, 511 ff.; Christoph Grabenwarter, Die Charta der Grundrechte für die Europäische Union, DVBl. H. 1/2001 (i.E.), sowie die Beiträge in ZRP Nr. 9/2000. S.a. noch den Bericht v. Kornelia Stock, Eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ZG 2000, 270 ff.

[310] 15./16.10.1999, EuGRZ 1999, 615 (Schlussfolgerungen, Anl. 2).

[311] 15 Regierungsvertreter, 30 nationale Parlamentarier, 16 EP-Abgeordnete und "Innenkommissar" Antonio Vitorino. Zur genauen (namentlichen) Zusammensetzung s. EuGRZ 2000, 570 f. (CHARTE 4158/00 CONVENT 16, Stand: 06.09.2000). Die Bezeichnung "Konvent" hat sich das Gremium selbst gegeben. Krit.d. Stanislaw Tillich, Nicht mehr und nicht weniger. Die Charta der Grundrechte soll die Rechte des Bürgers gegenüber der EU benennen, F.A.Z. Nr. 223 v. 25.09.2000, 9 Sp. 1.

[312] Abgedruckt im Anhang (mit den [aller-] letzten Änderungen). Auffällig sind v.a. die unterschiedlichen Nuancierungen in der Präambel je nach der Sprachfassung: So ist im Deutschen in Bezug auf das (gemeinsame) Erbe das Adjektiv "religiös" verwandt worden, während es im Englischen und Französischen "spirituell" heißt. Krit.d. Rudolf Zewell, Rheinischer Merkur Nr. 40 v. 06.10.2000 ("Fauler Kompromiss"); Joseph Kardinal Ratzinger, Europas Kultur und ihre Krise. Die EU kann sich nicht nur geografisch und wirtschaftlich bestimmen. Die christlichen Wurzeln des Kontinents sind leider nur unzureichend in der Grundrechtscharta formuliert, Die Zeit Nr. 50 v. 07.12.2000.

[313] Bzw. vom Vorsitzenden abschließend als zustimmungsfähig festgestellt. Eine Abstimmung im Plenum fand nicht mehr statt. Auch waren weder Einstimmigkeit noch Konsens oder überhaupt irgendeine Mehrheit erforderlich, vgl. Hilf, Die Parlamente in einer zentralen Position. Das Konventionsverfahren als Modell, F.A.Z. Nr. 284 v. 06.12.2000, 11 Sp. 3.

[314] 13./14.10.2000.

[315] 07./08./09.12.2000.

[316] Weil sich das Vereinigte Königreich und Dänemark in Nizza weigerten, die Charta selbst zu unterzeichnen und feierlich zu verabschieden, wurde diese schließlich lediglich vom französischen Außenminister, Hubert Védrine, als Vertreter der Ratspräsidentschaft, von Kommissionspräsident Romano Prodi und der Präsidentin des EP, Nicole Fontaine, unterzeichnet.

[317] Ein solcher Hinweis dürfte zu einer Gesamtinkorporation führen, wenn nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass eine "bloße" rechtsgrundsätzliche Geltung gewollt ist (vergleichbar der Regelung betr. die EMRK in Art. 6 Abs. 2 EUV). Ob das in der Praxis einen messbaren Unterschied ausmachen, bleibt gleichwohl immer noch zu bezweifeln. Nach Grabenwarter (Fn. 309), S. 1 d.Ms., I., ist die Aufnahme eines Verweises jedenfalls kurzfristig nicht zu erwarten. Anlässlich seiner Unterzeichnung der Charta hat Kommissionspräsident Romano Prodi demgegenüber seine Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass sie möglichst rasch in die Gründungsverträge eingefügt werden möge. Ähnlich optimistisch Alber/Widmaier (Fn. 309), S. 500 f.

[318] D.h. sowohl der Staats- und Regierungschefs als auch der dem Entwurf - im Vorfeld (intern und mehrheitlich) - zustimmenden bzw. diesen selbst unterzeichnenden und proklamierenden anderen Organe (Rat, EP und Kommission). S. aber auch Fn. 316. Darüber hinaus ist der Entwurf von allen nationalen Parlamenten zustimmend zur Kenntnis genommen worden.

[319] Grabenwarter (Fn. 309), S. 23 d.Ms., VI., spricht insoweit von einer denkbaren weichen normativen Wirkung i.S. einer quasi-authentischen Interpretation der geltenden Grundrechtslage.

[320] Generalanwalt Siegbert Alber und Richter Vassiliou Skouris.

[321] Vgl. David Pannick, The minister is wrong to mock this charter, The Times No 66,998 v. 28.11.2000 (Law); Grabenwarter (Fn. 309), S. 22 f. d.Ms., VI.; Hilf (Fn. 306), S. 6 Sp. 2; Alber/Widmaier (Fn. 309), S. 510; Zuleeg (Fn. 309), S. 514. Nach Tillich (Fn. 311), Sp. 3, gibt die Charta dem Gerichtshof aber wegen ihrer generellen Schrankenregelung (Art. 52 Abs. 1 GRC), der vielen Rückverweise auf das Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten kaum eine Richtung vor.

[322] Das wird v.a. im Vereinigten Königreich befürchtet, s. nur die Presseberichterstattung anlässlich des Biarritz-Gipfels und entsprechender, später relativierter Äußerungen des britischen Europaministers, Keith Vaz, The Times No 66,957 v. 13.10.2000 ("Blair 'misled nation over EU charter'" und "Charter of Trouble") sowie 66,958 v. 14.10.2000 ("Charter is only like the Beano, says Vaz").

[323] Zu beiden Möglichkeiten vgl. Grabenwarter (Fn. 309), S. 23 d.Ms., VI. S.a. Zuleeg (Fn. 309), S. 515 f., demzufolge das feierliche Bekenntnis zur Charta als Teil einer europäischen Verfassung das Leugnen oder Ignorieren des Vorrangs erschwere.

[324] Richter Marc Fischbach und Hans Christian Krüger (Stellvertretender Generalsekretär).

[325] Zur allgemeinen Ablehnung eines solchen Rechts und zu Vorläuferformulierungen s.o., Rn. 33, 66. Für Tillich (Fn. 311), Sp. 4, ist es indes nicht sicher, ob der EuGH nicht doch subjektive Ansprüche annehmen werde. Wie hier Zuleeg (Fn. 309), S. 515, der insofern die mangelnde Transparenz kritisiert und den Umweltschutz bei den Einschränkungen in Art. 52 GRC verortet hätte.

[326] Zu einer älteren, insoweit aber schon gleichlautenden Fassung der Charta s.a. Christian Tomuschat, Manche Rechte bedürfen der Konkretisierung. Stärken und Schwächen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, F.A.Z. Nr. 181 v. 07.08.2000, S. 13 Sp. 3 (Abdruck des Entwurfs ebd., S. 13 [Art. 35]).

[327] Zur Koalitionsfreiheit im Übrigen s. Art. 12 Abs. 1 der Charta ("Freiheit" im Sinne der Überschrift des Kapitels II).

[328] Vgl. Rainer Pitschas, Europäische Grundrechte-Charta und soziale Grundrechte, VSSR 2000, 207 ff.; Jürgen Meyer/Markus Engels, Aufnahme von sozialen Grundrechten in die Europäische Grundrechtecharta?, ZRP 2000, 368 ff.; Grabenwarter (Fn. 309), S. 18 ff. d.Ms., IV.6.; Klaus Lörcher, Soziale Grundrechte in der EU-Grundrechtscharta, AuR 2000, 241 ff.

[329] Genauer: Grabenwarter (Fn. 309), S. 19 d.Ms., IV.6., der Freiheitsrechte mit sozialrechtlichem Bezug, soziale Grundrechte, die Schutzansprüche vermitteln, und soziale Grundrechte, die Teilhaberechte bilden, sowie sozialrechtliche Prinzipien unterscheidet. Solche Vorschriften finden sich aber nicht nur im vierten Kapitel. Die Umweltbestimmung ordnet Grabenwarter ebenso wie das hohe Gesundheitsschutzniveau in Art. 35 GRC als sozialrechtliches Prinzip ein (ebd.). Von "Zielvorgaben" spricht insoweit Hilf (Fn. 306), S. 6 Sp. 1.

[330] Ebenso Grabenwarter (Fn. 309), S. 20.

[331] Ähnlich Tomuschat (Fn. 326), Sp. 4.

[332] Ebenso Grabenwarter (Fn. 309), S. 5 d. Ms., IV.1.

[333] Christof Gramm, Mitmenschlichkeit und Gemeinsinn als Verfassungsrechtssatz. Zum Entwurf eines neuen Art. 2 a GG, JZ 1994, 611 ff.; Martin Führ, Ökologische Grundpflichten als verfassungsrechtliche Dimension. Vom Grundrechtsindividualismus zur Verantwortungsgemeinschaft zwischen Bürger und Staat?, NuR 1998, 6 ff.; Thorsten Ingo Schmidt, Grundpflichten, 1999, pass.; Kay Waechter, Kooperationsprinzip, gesellschaftliche Eigenverantwortung und Grundpflichten. Verrechtlichung von ethischen Pflichten durch indirekte Steuerung, Der Staat 38 (1999), 279 ff. S.a. die Berichte und Diskussionen auf der Konstanzer Staatsrechtslehrertagung von 1982, VVDStRL 41 (1983), S. 7 ff. (Volkmar Götz u. Hasso Hofmann).

[334] Etwa beim Schutz wildlebender Vogelarten, s. EuGH 08.07.1987 - Rs. 262/85 (Kommission/Italien) - E 1987, 3073 (3097 Rn. 9); 27.04.1988 - Rs. 252/85 (Kommission/Italien) - E 1988, 2243 (2263 Rn. 5); 07.03.1996 - Rs. C-118/94 (Associazione Italiana per il World Wildlife Fund u.a./Region Venetien) - E 1996, I-1223 (1249 Rn. 20 a.E.). Vgl.a. Frank Biermann, "Common Concern of Humankind": The emergence of a New Concept of International Environmental Law, AVR 34 (1996), 426 ff.

[335] Nicht überzeugend ist die gelegentlich in den Medien zu vernehmende Kritik an mangelnder Öffentlichkeit (s. etwa Michael Rux, Sprengstoff für Europa, Rheinischer Merkur Nr. 44 v. 3.11.2000: "Die Experten, die den Entwurf über viele Monate schufen, arbeiteten weitgehend unbehelligt vom Interesse der europäischen Öffentlichkeit"). Abgesehen davon, dass die Medien die (insoweit durchaus schon europäische) Öffentlichkeit herstellen können und müssen, waren die Arbeiten jedenfalls über das Internet (http://db.consilium.eu.int/df/default.asp?lang=de bzw. http://www.europarl.eu.int/charter/default_de.htm) gut erschlossen und für jedermann zugänglich (vgl. Stock [Fn. 309], S. 272 f.; Meyer [Fn. 305], Sp. 1, 3 [Vertreter des Deutschen Bundestages im Konvent]; Alber/Widmaier [Fn. 309], S. 497 f.).

[336] Zu vereinzelten kritischen Stimmen ("Geheim-Bazar des Präsidiums") s. aber DIE PRESSE v. 27.09.2000 und Financial Times Deutschland vom gleichen Tage. Deutlich dagegen Meyer (Fn. 305), Sp. 1: "Insofern haben diejenigen, die dem Konvent mangelnde Transparenz vorwerfen, sich offensichtlich kaum mit der Arbeitsweise des Konvents vertraut gemacht". S.a. Hilf (Fn. 313), insbes. Sp. 2.

[337] S. aber auch die m.E. sprachlich unangemessene wie inhaltlich unberechtigte Fundamentalkritik ("trotz einer Website") bei Karl A. Schachtschneider, Ein Oktroi, nicht die gemeinsame Erkenntnis freier Menschen von ihrem Recht. Wider diese Charta der Grundrechte der Europäischen Union, F.A.Z. Nr. 206 v. 05.09.2000, S. 9 f., die im Wesentlichen auf der Ablehnung parteienstaatlicher Repräsentation durch den Autor beruht (wie hier der Leserbrief v. Peter M. Mombaur, Die geltenden Grundrechte sollen transparenter werden, F.A.Z. Nr. 211 v. 11.09.2000, S. 12). Vgl.a. Grabenwarter (Fn. 309), S. 26 ff. d.Ms., VII (26); Hilf (Fn. 306), S. 5; ders. (Fn. 313); Tillich (Fn. 311), Sp. 2; Meyer (Fn. 305).

[338] Insoweit vergleichbar der erkennenden, nicht rechtsetzenden Tätigkeit des EuGH, s.o., § 11 Rn. 22, § 12 Rn. 3. Ein Unterschied besteht erst bei einer eindeutigen Rechtsverbindlichkeit der Charta. Aber auch dann ist zu berücksichtigen, dass die Grundrechte nicht im rechtsfreien Raum gefunden, sondern einem bereits angefüllten europäischen Grundrechts-Haus entnommen werden. Ähnlich Günter Hirsch, Bekenntnis zu den Grundwerten, F.A.Z. 12.10.2000, 11 Sp. 2. S.a. Tillich (Fn. 311), Sp. 2; Zuleeg (Fn. 309), S. 512, 514, 517; Pernice (Fn. 305), S. 849 f.

[339] S. die entsprechende Würdigung des Vertreters des Deutschen Bundesrates im Konvent, des thüringischen Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Jürgen Gnauck, Auf dem Weg zu einem Verfassungsvertrag? Die Europäische Union sieht sich als eine Wertegemeinschaft, F.A.Z. Nr. 284 v. 06.12.2000, 11 Sp. 1 f.

[340] So auch Tillich (Fn. 311), Sp. 6 a.E. A.A. offenbar Schachtschneider (Fn. 337), 9 Sp. 3.

[341] Zur angeblichen Versteinerungsgefahr s.o., Rn. 65. S.a. Hilf (Fn. 306), S. 6 Sp. 2. Zu den Vorzügen des bestehenden Grundrechtsschutzes s. aber Zuleeg (Fn. 309), S. 513 f.

[342] Obwohl sich durch den Amsterdamer Vertrag (Fn. 1a) die textlichen Ansatzpunkte für eine eigenständige Rechtspersönlichkeit der EU vermehrt haben, kommt gegenwärtig immer "nur" noch ein Beitritt der bestehenden drei Gemeinschaften (nach der geplanten Eingliederung des EGKS-Normenbestandes in den EG-Vertrag: zwei, nämlich EG und EAG) in Betracht. "Beitritt" ist im Übrigen im untechnischen Sinne gemeint, kann doch niemand einem Text wie der EMRK beitreten, sondern nur einer Organisation wie dem Europarat.

[343] A.A. Hirsch (Fn. 338), Sp. 6. Wie hier Grabenwarter (Fn. 309), S. 25 d.Ms., VII.; Pernice (Fn. 305), S. 854 f. S.a. den Vorschlag der finnischen Regierung für die Regierungskonferenz 2000 v. 22.09.2000 - CONFER 4775/00, EuGRZ 2000, 572 ("Die Existenz einer solchen Charta und der Beitritt zur EMRK schließen sich nicht aus, sondern ergänzen einander"), mit einer Formulierung für einen neuen Absatz des Art. 303 EGV zur Schaffung einer entsprechenden Zuständigkeit der Gemeinschaft. Der Vorschlag wurde (noch) nicht aufgenommen.

[344] Vgl.a. Jutta Limbach, Die Kooperation der Gerichte in der zukünftigen europäischen Grundrechtsarchitektur. Ein Beitrag zur Neubestimmung des Verhältnisses von Bundesverfassungsgericht, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte, EuGRZ 2000, 417 (418).

[345] Zum Anspruch auf Verhandlung einer Sache vor Gericht in angemessener Frist s. Art. 47 Abs. 2 der Charta.

[346] In diesem Sinne die Aufforderung des Präsidenten des EuGHMR, Luzius Wildhaber, an die Vertragsstaaten der EMRK, ihren Gerichtshof in Zukunft (noch) stärker zu unterstützen, und zwar u.a. sowohl im Wege einer besseren finanziellen Ausstattung als auch durch eine konventionskonforme(re) Ausformung ihrer Rechtsordnungen, Press Release No 651 v. 28.09.2000 (dort auch Angaben zu den rapide angewachsenen Fallzahlen). S.a. den früheren Präsidenten des Gerichtshofs, Rudolf Bernhardt, Eine Beschwerdeinstanz für 800 Millionen Menschen. Der europäische Menschenrechtsschutz in einer kritischen Übergangsphase, F.A.Z. Nr. 225 v. 27.09.2000, 10.

[347] Ein divergierender Schutz soll aber offenbar über den "Lesemechanismus" des Art. 53 Abs. 3 S. 1 der Charta vermieden werden, demzufolge jedes Charta-Recht, das auch in der EMRK enthalten ist, genauso wie dieses auszulegen ist. Dass man nicht ohnehin die entsprechende EMRK-Formulierung gewählt hat, liegt wohl in dem Wunsch nach Kürze begründet, widerspricht aber gleichzeitig dem Ziel der Transparenz oder sogar der Ehrlichkeit, jedenfalls was die jeweils mitzulesenden Schranken der Grundrechte anbelangt (krit.a. Grabenwarter [Fn. 309], S. 7 d.Ms., IV.2., 20 ff., V.; vgl.a. die Warnung des Generalsekretärs des Europarats, Walter Schwimmer, Fundament auch für die Union. Die Europäische Menschenrechtskonvention, F.A.Z. Nr. 223 v. 25.09.2000, 9 Sp. 2: "... [Z]u einfache und zu kurze Formulierungen [können] manchmal bei den Bürgern zu Missverständnissen führen"; Tillich [Fn. 311], Sp. 2 f.; Alber/Widmaier [Fn. 309], S. 500; Zuleeg [Fn. 309], S. 515). Zum Problem der EMRK als Mindeststandard (so auch die Sichtweise der Charta, s. Art. 52 Abs. 3 S. 2, Art. 53) vgl. § 11 Rn. 24: Gerade in den neuralgischen "Grundrechtskollisionslagen" lassen sich Mindeststandards nämlich gar nicht feststellen. S.a. Albrecht Weber, Eine einmalige Chance für eine europäische Verfassungsgebung, F.A.Z. Nr. 198 v. 26.08.2000, S. 6 Sp. 6; Peter J. Tettinger, Mehr als eine fleißige Sammlung zum Schutz vor Eurokraten?, F.A.Z. Nr. 198 v. 26.08.2000, S. 6 Sp. 2.

[348] ETS No 177. Das ZP ergänzt insofern Art. 14 EMRK. Allerdings hat das Vereinigte Königreich angekündigt, das seit dem 04.11. in Rom zur Zeichnung ausliegende Protokoll nicht zu zeichnen, geschweige denn zu ratifizieren. Krit.d. David Pannick, The Times No 66,960 v. 18.10.2000 (Law: "Labour intent on spoiling human rights party").

[349] In Gegenüberstellung zum Einzelmenschen als eigenständigem Grundrechtsrechtsinterpreten i.S. Häberles.

[350] S. z.B. Udo Di Fabio, Für eine Grundrechtsdebatte ist es Zeit. Was eine europäische Charta leisten könnte und was nicht, F.A.Z. Nr. 268 v. 17.11.1999, 11 Sp. 4.

[351] In diese Richtung aber die Krit. im Leserbrief v. Doehring, Inflation der Gerichtshöfe, F.A.Z. Nr. 286 v. 8.12.1999, 10, an Di Fabio (vor.Fn.). S.a. Alber/Widmaier (Fn. 309), S. 505.

[352] A.A. offenbar Schwimmer (Fn. 347), Sp. 3, und zwar aus Gründen der Vermeidung einer Hierarchie zwischen EuGHMR und EuGH. Das Verhältnis der beiden Gerichtshöfe ist indes nicht durch ein solches der Über- bzw. Unterordnung gekennzeichnet, sondern durch eines der Spezialität. Ähnlich Alber/Widmaier (Fn. 309), S. 506 Sp. 2 (dort [S. 507 ff.] auch zu weiteren Optionen); Pernice (Fn. 305), S. 854 f.

[353] Ähnlich Grabenwarter (Fn. 309), S. 27 d. Ms., VII. Nach Schachtschneider (Fn. 337), 10 Sp. 1, hat die Charta demgegenüber "die sozialen Grundrechte zurückgeschnitten" bzw. die "ökologischen ... minimiert" (Sp. 6: "Kampfschrift für die Interessen des globalen Kapitals").

[354] So auch Tomuschat (Fn. 326), Sp. 5.

[355] So die Vermutung von Alber/Widmaier (Fn. 309), S. 500 Sp. 1.

[356] Parliamentary Assembly, Doc. 8728 v. 17.04.2000 (Antrag Behrendt u.a.). Der Antrag befindet sich derzeit in der Beratung.

[357] Vgl. Hirsch (Fn. 338), Sp. 3 f.; Zuleeg (Fn. 309), S. 514 ff.

[358] So Hirsch, ebd., Sp. 4 u.ö.; Meyer (Fn. 305), Sp. 2 ("europäische[s] Wertegerüst[...]") u.ö.; Gnauck (Fn. 339), Sp. 2 ("Wertegemeinschaft").

[359] So der Vorschlag von Meyer (Fn. 305), Sp. 1 f.

[360] Ähnlich Hilf (Fn. 313), in bezug auf das Konvent-Verfahren: "Hat sich ... einmal ein Verfassungstext durchgesetzt, so verblassen in der historischen Distanz die Besonderheiten des Verfahrens".

[361] Ebenso Zuleeg (Fn. 309), S. 512, 514, 517. S.a. Alber/Widmaier (Fn. 309), S. 500 ff.; Pernice (Fn. 305), S. 849 f.





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