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erschienen im Sommer 2002 bei Duncker &
Humblot, Berlin, als Band (Bd.) 87 der Reihe "Schriften zum
Europäischen Recht" (EuR), 1334 S. - 1812 g (!), gebunden, €
152,40 / sFr 257,--, ISBN: 3-428-10299-1 - ISSN 0937-6305 -
"50 Thesen" aus der Disputatio (html-Version - pdf-Version).
Rezensionen:
erschienen im November 2004 bei Carl Heymanns Verlag KG, 1346 S. (LXXV, 1.271 S.) - 1738 g (!), gebunden (Leinen), € 148,00, ISBN 3-452-25567-0 (Buchanzeige mit Bestellinformation aus DVBl. 2004, H. 24 [Rückseite]).
Online-Ergänzungen:
Rezensionen:![]() |
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Ergänzungen zu Rechtsprechung und
Literatur mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (CHARTE 4487/00 CFR/wk 1 JUR DE, ENTWURF DER CHARTA DER
GRUNDRECHTE DER EUROPäISCHEN UNION,
Fundamental.rights@consilium.eu.int, Brüssel, den 28.
September 2000 (OR. fr) CHARTE 4487/00), die am 07.12.2000
auf der Regierungskonferenz in Nizza feierlich proklamiert
wurde ("Online-Zwischen-Update" mit
Links, § 11
Abschnitt [Abschn.] D Randnummer [Rn.] 63-65).
Ergänzungen zu Rechtsprechung und
Literatur mit der Grundrechtscharta ("Online-Zwischen-Update" mit Links, § 12 Abschn. D Rn.
71-83 - die Charta wird im Anhang [Anh.] E abgedruckt).
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich
inzwischen den Bedenken angeschlossen und die Sache mit
Beschluss vom 30.11.2000 - VR 30/00 - dem EuGH zur Vorabentscheidung
vorgelegt. Die Rechtssache (C-17/01 [Finanzamt Sulingen /
Walter Sudholz] - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
[ABl.] Nr. C 79 v. 10.02.2001, S. 18) wurde am 10.07.2002
vor dem EuGH (5. Kammer) mündlich verhandelt. Generalanwalt Leendert A. Geelhoed hält die Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28.02.2000 (ABl. Nr. L 59 v. 04.03.2000, S. 12), mit der Deutschland - rückwirkend (!) - ermächtigt wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden, auf 50 Prozent zu beschränken, in seinen Schlussanträgen vom 24.10.2002 ebenfalls für ungültig, da sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Der EuGH hat sich dem (erst) jetzt mit U.v. 29.04.2004 angeschlossen (Leitsätze unter der Übersicht Mai/April 2004, lfd.Nr. 35).
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat entgegen dieser kritisch besprochenen Entscheidung mit Urteil vom 12.03.2003 - 3 A 60/01 - entschieden, dass die - bisherige - Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen, Rechtsreferendaren für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch für die mündliche Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen keine Reisekostenvergütung zu gewähren, rechtswidrig ist. Die Kammer hat allerdings die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gem. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Aufsatz aus Anlass (u.a.) von
BVerwG, (Vorlage-) Beschluss vom
24.10.2001 - 6 C 3.01 - Laserdrome (Rs. C-36/02 [OMEGA
Spielhallen- und Automatenaufstellungs-GmbH /
Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn] - ABl. Nr. C 109 v. 04.05.2002, S. 25; wie hier jetzt auch der EuGH, U.v. 14.10.2004).
S. dazu jetzt auch niedersächsisches Finanzgericht (ndsFG), U.v. 30.06.2005 - 5 K 184/04 - EFG 2005, 1732 (bestätigt durch BFH, U.v. 23.11.2006 - V R 51/05 - UR 2007, 331). Vgl. außerdem noch die Parallelentscheidung des ndsFG, U.v. 09.11.2005 - 5 K 249/05 - EFG 2006, 295 (ebenfalls bestätigt durch BFH, U.v. 23.11.2006 - V R 67/05 - UR 2007, 334: Ablehnung einer Vorlage nach Art. 234 EGV und Abgrenzung zum Ciola-Urteil des EuGH). ![]() |
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Das ndsOVG
hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
VG Osnabrück vom 18.01.2000 - 1 A 111/97 -
inzwischen mit Beschluss vom
22.11.2000 - 10 L 800/00 - abgelehnt: "Der richtige Weg
für eine landesverfassungsrechtliche Prüfung der
Vorschrift des § 61 Abs. 3 Nr. 3 NGO wäre danach
allenfalls das Wahlprüfungsverfahren - mit
möglicherweise anschließender konkreter
Normenkontrolle durch den Niedersächsischen
Staatsgerichtshof - gewesen, das indessen rechtskräftig
abgeschlossen ist [VG Osnabrück, Urteil vom 07.10.1997 - 1
A 128/97 - und OVG Lüneburg, Nichtzulassungsbeschluss vom
13.01.1998 - 10 L 5606/97, ps]. Die von Szczekalla (Anmerkung
zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, NdsVBl. 1999, S.
139) aufgezeigte Möglichkeit der Überprüfung im
Rahmen einer 'normalen' verwaltungsgerichtlichen
Feststellungsklage muss, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt, außer an den vom Autor dargestellten weiteren
Schwierigkeiten bereits an dem Fehlen eines
feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zwischen den
Beteiligten scheitern" (S. 3 des Umdrucks).
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat entgegen dieser kritisch besprochenen Entscheidung mit Urteil vom 12.03.2003 - 3 A 60/01 - entschieden, dass die - bisherige - Verwaltungspraxis des Landes Niedersachsen, Rechtsreferendaren für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch für die mündliche Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen keine Reisekostenvergütung zu gewähren, rechtswidrig ist. Die Kammer hat allerdings die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gem. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
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zur Kritik an - möglichen -
begrifflichen Missverständnissen ("Privatisierung",
"Kustodialisierung"), die aber - ganz wie in der griechischen
Mythologie - zu Unrecht am Überbringer der Nachricht
festgemacht werden, s. Hartmut Frommer, Der Nürnberger
Sicherheitspakt, insbes. S. 2 mit Fußnote (Fn.) 5 u.
S. 16 der alten Fassung (abgeschwächt in der neuen, hier verlinkten Fassung).
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S. im Übrigen u.a. die neueren Tagungsberichte.
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Die folgenden Übersichten zur EuGH/EuG- und EMRK-Rechtsprechung erschienen zugleich regelmäßig als aktueller Überblick unter "DVBl.-online" und dien(t)en als Vorauswahl für den Abdruck der Entscheidungen in der DVBl.-Printfassung (Erläuterung und Auswahlgesichtspunkte). Mittlerweile sind sie in den Online-Ergänzungen zur Monographie "Grundrechte in der Europäischen Union" aufgegangen (zusammen mit neuerer Literatur und "Gesetzgebung").![]() |
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Letzte Änderung: 15.08.2011 | |
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Kurz-Bio | |
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Lehrveranstaltungen | |
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* Übergabe des EUDUR im Haus der Bundesumweltstiftung ![]() |
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